Kostenerstattung

Wie Sie wahrscheinlich schon wissen, ist die Suche nach einem Therapieplatz leider häufig mühsam. Das liegt weniger an einem Mangel an approbierten Therapeuten, als an einer zu geringen Anzahl von sogenannten Kassensitzen, die von den Krankenkassen vergeben werden. Für den Fall eines solchen Systemversagens haben Sie als Patient nach § 13 Abs. 3 SGB V das Recht auf Erstattung der Kosten einer notwendigen Behandlungen durch Ihren Versicherer, bei Therapeut:innen mit identischer Qualifikation, die keinen Kassensitz innehaben. 

 

An diesem Recht hat sich - entgegen den Angaben mancher Krankenkassen-Sachbearbeiter:innen - auch nach dem 1.4.2017 nichts geändert. (Quelle) Eine Stellungnahme der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung DPtV zur Entwicklung seit der neuen Richtlinie finden Sie auf deren Seite in der Broschüre zum Thema Kostenerstattung

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen, um ihr Recht auf Behandlung in Anspruch zu nehmen (bei mir ebenso wie in anderen Privatpraxen). 

Als PDF zum Download habe ich Ihnen hier außerdem eine Kurzanleitung zur Kostenerstattung erstellt.

 


Grundlage der Kostenerstattung

Voraussetzung für eine Therapie im Kostenerstattungsverfahren ist die erfolglose Suche nach einem Therapieplatz im Kassensystem. Wartezeiten von mehr als 6 Wochen sowie Anrufe bei mehr als 5 Therapeut:innen werden vom Gesetzgeber als unzumutbar anerkannt.

 

Kolleg:innen mit Kassensitz finden Sie z.b. über Therapie.deArztsuche, die Psychotherapeutensuche der DPtV oder der Psychotherapeutenkammer, oder die gelben Seiten.

 

Dies ist der erste und für gesetzlich versicherte Patient:innen der formal einfachere Weg.


PLan B: KOstenerstattung in einer Privatpraxis


1. Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse

Berichten Sie von Ihrer erfolglosen Suche und fragen Sie nach dem Weiteren Vorgehen. Erkundigen Sie sich konkret nach den Bedingungen für Kostenerstattung und erfragen Sie insbesondere Folgendes:

- Wird eine "Notwendigkeits-" oder "Dringlichkeitsbescheinigung“ benötigt und von wem soll diese ausgestellt werden?

- Wird der Besuch einer therapeutischen Sprechstunde Verlangt?

- In welcher Form sollen Sie die vergebliche Suche nach einem Vertrags-Psychotherapeuten dokumentieren?

 

2. Dokumentieren Sie den Mangel an Therapieplätzen

Vielen Kassen reicht die Dokumentation der Telefonate, die Sie geführt haben, also eine Liste mit Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Telefonats, andere verlangen schriftliche Ablehnungen. Allgemein wird davon ausgegangen, dass  drei bis fünf erfolglose Anfragen bei Vertragspsychotherapeut:innen ausreichen

 

 

3. Lassen Sie die Notwendigkeit einer Behandlung feststellen

Die meisten Kassen fordern eine Bescheinigung der Notwendigkeit Ihrer Behandlung. Seit der Veränderung der Psychotherapierichtlinie werden Patient:innen immer häufiger an die Terminservicestelle verwiesen (s.o.). Die Terminservicestelle (TSS ) vermittelt Termine für psychotherapeutische Erstgespräche, Akutbehandlungen und Probatorik bei niedergelassenen Kolleg:innen, die evtl. jedoch keinen freien Therapieplatz mehr haben.  Niedergelassene Kolleg:innen, die nach dem Gespräch eine Psychotherapie für indiziert halten, werden dies auf dem Sprechstunden Formular (PTV 11) vermerken. Dieses Formular belegt ebenfalls gegenüber Ihrer Krankenkasse wirkungsvoll Ihren Therapiebedarf; auch wenn die/der betreffende Kolleg:in Ihnen keinen Platz anbieten kann. 

Einige Krankenkassen wünschen eine (nerven-)ärztliche Bescheinigung. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, welche Anforderungen sie stellt.

 

4. Antragstellung

Wenn alle Dokumente eingeholt sind können wir gemeinsam den Antrag stellen. Hierzu können Sie noch ein formloses Schreiben verfassen, in dem Sie darlegen, warum Sie eine außervertragliche Therapie in Anspruch nehmen möchten.

 

5. Behandlung

Sobald Ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten zugesichert hat können wir mit der Behandlung beginnen.


Hilfe bei Schwierigkeiten im Umgang mit Ihrer Krankenkasse finden Sie zum Beispiel hier: http://kassenwatch.de/hinweise-fuer-patientinnen/



Patient:innen-Informationen zur Psychotherapie in Kostenerstattung für finden Sie ebenfalls in den offiziellen Flyern der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung (DPtV) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)